Grundgesetz
Grundrechte, Hausrecht, Datenschutz, Immunität und staatliche Grundsätze.
Art. 1 GG — Menschenwürde
Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Art. 2 GG — Freie Persönlichkeitsentfaltung / Leben / Freiheit
Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die geltenden Straf- und Sittengesetze verstößt.
Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Art. 3 GG — Gleichheit vor dem Gesetz
Vor dem Gesetze sind alle Staatsbürger gleich. Männer und Frauen sind gleichberechtigt.
Niemand darf wegen Rasse und ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion und Weltanschauung, Behinderung, Lebensalter oder sexueller Identität benachteiligt oder bevorzugt werden.
Art. 4 GG — Religionsfreiheit
Die volle Glaubens- und Gewissensfreiheit ist Jedermann gewährleistet. Der Genuss der bürgerlichen und politischen Rechte ist von dem Religionsbekenntnisse unabhängig.
Art. 5 GG — Meinungsfreiheit und Pressefreiheit
Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten.
Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Zeitung werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
Hoheitsträger müssen sich gegenüber Presseorganen inhaltlich neutral verhalten. Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze und in dem Recht der persönlichen Ehre.
Art. 6 GG — Berufsfreiheit
Alle Bürger haben das Recht, Beruf und Arbeitsplatz frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz geregelt werden. Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
Art. 7 GG — Versammlungsfreiheit
Alle Bürger haben das Recht, sich mit Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
Art. 8 GG — Eigentum
Eigentum verpflichtet und ist unantastbar.
Art. 9 GG — Hausrecht
Der Schutz des Hausrechts bezieht sich auf Wohnungen, Nebenräume, Lagerräume, betrieblich genutzte Räume und klar abgegrenzte Grundstücke.
Hausdurchsuchungen sind grundsätzlich nur zulässig, wenn ein richterlicher Befehl vorliegt oder es das Gesetz vorsieht.
Art. 10 GG — Recht auf Datenschutz
Jeder Bürger hat das Recht auf die Unversehrtheit seiner Daten.
Art. 11 GG — Immunität
Folgende Personenkreise genießen Immunität vor der Strafverfolgung:
- •Leiter jeglicher Behörden
- •Beamte im höheren exekutiven Dienst ab Dienstgrad 11
- •Mitglieder der Regierung ab Dienstgrad 10
- •Ernannte Richter und Mitglieder des Parlaments
Art. 12 GG — Verbot der Folter
Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Art. 13 GG — Dienstliche Handlungen
Beamte, welche im Dienst durch angemessene dienstliche Handlungen im Einvernehmen mit Vorschriften gegen ein geltendes Gesetz verstoßen, sind vor Strafverfolgung ausgeschlossen.