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Staat San Andreas

Die Gesetze

Offizielles Gesetzbuch — wähle einen Bereich per Tab. Strafkatalog inkl. Bußgeldkatalog.

6 Bereiche 133 Bußgelder 13 Art. GG
01

Grundgesetz

Grundrechte, Hausrecht, Datenschutz, Immunität und staatliche Grundsätze.

Art. 1 GG — Menschenwürde

Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

Art. 2 GG — Freie Persönlichkeitsentfaltung / Leben / Freiheit

Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die geltenden Straf- und Sittengesetze verstößt.

Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Art. 3 GG — Gleichheit vor dem Gesetz

Vor dem Gesetze sind alle Staatsbürger gleich. Männer und Frauen sind gleichberechtigt.

Niemand darf wegen Rasse und ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion und Weltanschauung, Behinderung, Lebensalter oder sexueller Identität benachteiligt oder bevorzugt werden.

Art. 4 GG — Religionsfreiheit

Die volle Glaubens- und Gewissensfreiheit ist Jedermann gewährleistet. Der Genuss der bürgerlichen und politischen Rechte ist von dem Religionsbekenntnisse unabhängig.

Art. 5 GG — Meinungsfreiheit und Pressefreiheit

Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten.

Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Zeitung werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

Hoheitsträger müssen sich gegenüber Presseorganen inhaltlich neutral verhalten. Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze und in dem Recht der persönlichen Ehre.

Art. 6 GG — Berufsfreiheit

Alle Bürger haben das Recht, Beruf und Arbeitsplatz frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz geregelt werden. Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Art. 7 GG — Versammlungsfreiheit

Alle Bürger haben das Recht, sich mit Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

Art. 8 GG — Eigentum

Eigentum verpflichtet und ist unantastbar.

Art. 9 GG — Hausrecht

Der Schutz des Hausrechts bezieht sich auf Wohnungen, Nebenräume, Lagerräume, betrieblich genutzte Räume und klar abgegrenzte Grundstücke.

Hausdurchsuchungen sind grundsätzlich nur zulässig, wenn ein richterlicher Befehl vorliegt oder es das Gesetz vorsieht.

Art. 10 GG — Recht auf Datenschutz

Jeder Bürger hat das Recht auf die Unversehrtheit seiner Daten.

Art. 11 GG — Immunität

Folgende Personenkreise genießen Immunität vor der Strafverfolgung:

  • Leiter jeglicher Behörden
  • Beamte im höheren exekutiven Dienst ab Dienstgrad 11
  • Mitglieder der Regierung ab Dienstgrad 10
  • Ernannte Richter und Mitglieder des Parlaments

Art. 12 GG — Verbot der Folter

Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Art. 13 GG — Dienstliche Handlungen

Beamte, welche im Dienst durch angemessene dienstliche Handlungen im Einvernehmen mit Vorschriften gegen ein geltendes Gesetz verstoßen, sind vor Strafverfolgung ausgeschlossen.

02

Arbeitsschutzgesetz

Dienstzeiten, Kündigungen, Sperren und Rechte in staatlichen Betrieben.

§1 — Gültigkeit

  • Abs.1Das ArbSchG gilt für staatliche Organisationen, staatlich geförderte Gewerbe und angemeldete Gewerbe im Staat San Andreas.

§2 — Dienstzeit für staatliche Organisationen

  • Abs.1Die verpflichteten Dienstzeiten können durch die Führung einer staatlichen Organisation vorgeschrieben werden.
  • Abs.2Sollte der Arbeitnehmer mehr als 28 Stunden in der Woche arbeiten, fallen die mehr geleisteten Stunden unter Überstunden.
  • Abs.3Verpflichtende Überstunden müssen wahrgenommen werden. Seitens der Leitung ist eine Freistellung von 50 % der vorhandenen Überstunden zu gewähren.
  • Abs.4Während der Dienstzeit muss der Dienst ausgeführt werden. Längere Überschreitungen der Pausen müssen eine interne Sanktion mit sich ziehen.

§3 — Arbeitszeitregelung für staatlich geförderte Unternehmen

  • Abs.1Die Arbeitszeiten regelt jedes Unternehmen für sich.
  • Abs.2Mitarbeiter müssen über ihre Arbeitszeiten informiert werden.
  • Abs.3Die tägliche Arbeitszeit darf die Sicherheit oder Gesundheit der Mitarbeiter nicht gefährden.
  • Abs.4Nach 3 Stunden Arbeitszeit steht eine bezahlte Pause von 15 Minuten zu. Nach 6 Stunden kann eine Pause von maximal 30 Minuten gewährleistet werden.
  • Abs.5Bei Nichteinhaltung kann ein Bußgeld in Höhe von 50.000 $ durch Justiz bzw. Wirtschaftsministerium verhängt werden.

§4 — Kündigungsschutz

  • Abs.1Jede Kündigung muss innerhalb von 48 Stunden schriftlich ausgehändigt und mindestens 14 Tage schriftlich festgehalten werden.
  • Abs.2Der Justiz müssen auf Anfrage die Gründe einer Kündigung sowie Beweise offengelegt werden.
  • Abs.3Eine Kündigung bedarf einer Grundlage, diese muss notiert und aktenkundig hinterlegt werden.
  • Abs.4Eine gewünschte Versetzung innerhalb der Staatsorganisationen ist kein Kündigungsgrund, sofern sie 24 Stunden vorher gemeldet wird.
  • Abs.5Kündigungsgründe staatlicher Organisationen sind u. a. unangebrachtes Verhalten, mehrfach missachtete Dienstpflichten, Straftaten, unangemeldetes Fernbleiben, fehlende Integrität oder Nichtbestehen der Probezeit.
  • Abs.6Gewerbe oder staatlich geförderte Unternehmen haben bei nachvollziehbarer Begründung freie Wahl.

§5 — Sperren

  • Abs.1Eine Sperre gilt für alle staatlichen Organisationen und wird seitens der Regierung dokumentiert.
  • Abs.2Sperren können durch die betroffene Leitungsebene beantragt und müssen durch die Justiz überprüft werden.
  • Abs.3Gründe müssen der Justiz offengelegt werden.
  • Abs.4Die Dauer einer Sperre muss festgelegt sein und darf 3 Monate nicht überschreiten.
  • Abs.5Personen dürfen für die Dauer der Sperre kein staatliches Dienstverhältnis eingehen.
  • Abs.6Bei Berufssperre muss die betroffene Person innerhalb von 7 Tagen schriftlich informiert werden.
  • Abs.7Unter besonderen Umständen ist eine Verkürzung der Berufssperre möglich.

§6 — Anfechtbarkeit

  • Abs.1Verstöße gegen das Arbeitsschutzgesetz können vor Gericht angefochten werden.
  • Abs.2Die Frist beträgt 7 Tage nach Erhalt der schriftlichen Kündigung.
  • Abs.3Im Fall einer Verhandlung gilt die StPO von San Andreas.
  • Abs.4Wiedereinstellung oder Abfindung von maximal 1.000.000 $ sind möglich.

§7 — Suspendierung aus staatlichen Organisationen

  • Abs.1Der Grund einer Suspendierung muss aktenkundig hinterlegt und auf Anfrage offengelegt werden.
  • Abs.2Leitungspersonen müssen die Gründe für die Suspendierung einsehen können, außer laufende Ermittlungen werden gefährdet.

§8 — Bewerbungsverfahren

  • Abs.1Die Ablehnung einer Bewerbung muss begründet mindestens 30 Tage aktenkundig hinterlegt werden.
  • Abs.2Ablehnungsgründe müssen dem Bewerber offengelegt werden, sofern keine Ermittlungen oder Sicherheitsinteressen gefährdet werden.

§9 — Arbeitsverträge

  • Abs.1Für jedes Arbeitsverhältnis außerhalb einer rein staatlichen Organisation ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag verpflichtend.
  • Abs.2Arbeitsverträge müssen Geschäftsbezeichnung, Geschäftsführung, Anschrift, Kontaktdaten, Mitarbeiterdaten, Gehalt oder Provision und Arbeitszeit enthalten.
  • Abs.3Arbeitsverträge müssen dem Wirtschaftsministerium in Kopie vorliegen und der Justiz auf Anfrage ausgehändigt werden.

§10 — Gesetzliche Vertretung

  • Abs.1Die Geschäftsführung ist vor dem Gesetz für ihr Unternehmen haftbar.
  • Abs.2Die Geschäftsführung vertritt das Unternehmen in allen rechtlichen Belangen.
  • Abs.3Prokura kann an Mitarbeiter vergeben und vom Wirtschaftsministerium vermerkt werden.
  • Abs.4Vollmachten zur rechtlichen Vertretung müssen dem Justizministerium binnen 7 Tagen bekanntgegeben werden.
03

Strafkatalog

Straftaten, Ordnungswidrigkeiten, Sperrzonen und Strafverfolgung.

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04

Straßenverkehrsordnung

Lizenzen, Geschwindigkeit, Halten, Parken und Fahrzeugpflichten.

§1 — Allgemeines

  • Abs.1Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
  • Abs.2Das Führen eines Fahrzeuges ohne die dafür erforderliche Lizenz ist strafbar.
  • Abs.3An Fußgängerüberwegen ist die Geschwindigkeit zu verringern und Fußgängern Vorrang zu gewähren.
  • Abs.4Bei Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten.
  • Abs.5Die Nutzung elektrischer Geräte ist dem Fahrer während der Fahrt nicht gestattet.
  • Abs.6Es gilt eine Mitführungspflicht für Verbandskasten und Reparaturkit.

§2 — Straßenbenutzung

  • Abs.1Auf Fußgänger ist besondere Rücksicht zu nehmen.
  • Abs.2Kraftfahrzeuge müssen Fahrbahnen benutzen. Der Seitenstreifen ist kein Bestandteil der Fahrbahn.
  • Abs.3Es gilt grundsätzlich Rechtsfahrgebot.
  • Abs.4Öffentliche Straßen dürfen nicht für Rennen genutzt werden.

§3 — Verkehrszeichen

  • Abs.1Zu beachten: Stoppschilder, Einbahnstraßenschilder, Wendeverbotsschilder, Fußgängerüberwege und Parkverbote.
  • Abs.2Nicht zu beachten: Ampeln, Vorfahrtsschilder und Schilder mit Geschwindigkeitsangabe.

§4 — Geschwindigkeit

  • Abs.1Der Fahrzeugführer muss sein Fahrzeug stets unter Kontrolle haben.
  • Abs.3Höchstgeschwindigkeiten: Parkplätze 20 km/h · Innerorts 100 km/h · Außerorts 150 km/h · Autobahnen unbegrenzt · Sensible Bereiche 50 km/h

§5 — Abstand

  • Abs.1Der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug muss jederzeit sicher sein.

§6 — Überholen

  • Abs.1Es gilt links zu überholen.
  • Abs.2Durch Überholen dürfen andere nicht behindert oder gefährdet werden.

§7 — Vorfahrt

  • Abs.1An Stoppschildern ist Vorfahrt zu gewähren.
  • Abs.2Vorfahrt hat, wessen Fahrbahn mehr Fahrstreifen hat.
  • Abs.3Ist nichts anderes anwendbar, gilt rechts vor links.

§8 — Halten und Parken

  • Abs.1Ein Fahrzeug gilt als geparkt, wenn es länger als 3 Minuten nicht bewegt wurde oder der Fahrer sich entfernt.
  • Abs.2Halten und Parken ist nur zulässig, sofern andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert werden.
  • Abs.3Parken verboten an: Bushaltestellen, roten Bordsteinkanten, Zufahrten, vor Staatsfraktionen und Krankenhäusern.

§9 — Beleuchtung

  • Abs.1Die Fahrzeugbeleuchtung muss bei Dämmerung, Nacht oder schlechten Sichtverhältnissen eingeschaltet werden.

§10 — Sonderrechte

  • Abs.1Fahrzeuge mit Sonderrechten sind von der StVO befreit.
  • Abs.3Sonderrechte dürfen nur unter Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung beansprucht werden.
  • Abs.5Wegerechte dürfen nur bei höchster Eile, Menschenleben, Gesundheitsgefahr, öffentlicher Gefahr oder Verfolgung genutzt werden.

§11 — Fahrgastsicherheit

  • Abs.1Fahrer und Passagiere müssen während der Fahrt einen festen Platz einnehmen.
  • Abs.3Während der Fahrt gilt Anschnallpflicht.

§12 — Fahrtauglichkeit

  • Abs.1Wer unter Alkohol- oder Drogeneinfluss steht, darf keine Fahrzeuge führen.

§13 — Lizenzen

  • PKWKraftfahrzeuge mit 3 bis 4 Rädern und maximalem Kofferraumvolumen.
  • LKWLastkraftwagen und bestimmte Sonderfahrzeuge.
  • BootWasserfahrzeuge.
  • MotorradZweirädrige Kraftfahrzeuge.
  • Flug AKleinflugzeuge und Helikopter bis zu definiertem Transportvolumen.
  • Flug BLuftfahrzeuge ohne diese Beschränkung.

§14 — Fahrzeug-Zulassungsverordnung

  • Abs.1Kraftfahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur zugelassen betrieben werden.
  • Abs.2Nach Erwerb eines Fahrzeugs ist innerhalb von fünf Tagen ein amtliches Kennzeichen zu beantragen.

§15 — Gewerblicher Personenverkehr

  • Abs.1Für gewerblichen Personentransport wird eine Personenbeförderungslizenz benötigt.

§16 — Regelung der Straßenarten

  • Abs.1Innerorts gilt bei Ortsschildern oder vorhandener Bebauung.
  • Abs.5High- und Freeways gelten als Autobahnen.
05

Luftverkehrsordnung

Fluglizenzen, Flugzonen, Air-Control und Sicherheitsbereiche.

§1 — Allgemeine Bestimmungen

  • Abs.1Das Steuern eines Luftfahrzeugs ohne gültige Fluglizenz ist strafbar.
  • Abs.2Es gilt gegenseitige Rücksichtnahme im gesamten Luftverkehr.
  • Abs.3Es gilt Mitführungspflicht für Verbandskasten und Reparaturkit im Laderaum.
  • Abs.4Den Anweisungen der Air-Control ist Folge zu leisten.
  • Abs.5Alle Luftfahrzeuge müssen Radar, GPS-System und amtliche Kennung besitzen.
  • Abs.6Beim Führen eines Luftfahrzeugs muss Funkkontakt zur Air-Control gewährleistet sein.
  • Abs.8Vor jedem Start- und Landevorgang ist eine Genehmigung der Air-Control einzuholen.
  • Abs.9Ist die Air-Control nach 3 Funksprüchen nicht erreichbar, kann Start oder Landung eigenständig erfolgen.
  • Abs.13Das Führen eines Luftfahrzeuges unter Einfluss von Drogen oder Alkohol ist verboten.

§2 — Luftfahrzeuge auf Flughafengeländen

  • Abs.1Luftfahrzeuge haben auf Airports Vorfahrt, sind aber gleichrangig.
  • Abs.2Luftfahrzeuge dürfen im Hangar oder auf dem Vorfeld abgestellt werden, solange Rollwege und Bahnen frei bleiben.
  • Abs.4Vor der Start- und Landebahn muss immer gehalten werden.
  • Abs.5Start- und Landebahn müssen so schnell wie möglich geräumt werden.

§2.1 — Start- und Landebahnen

  • Abs.1Die Air-Control kann kurzfristige Änderungen vornehmen und andere Bahnen zuweisen.

§2.2 — Regelungen für Helikopter

  • Abs.1Es darf nur auf gekennzeichneten Landeflächen für Helikopter gelandet werden.
  • Abs.2Mit Ausnahmegenehmigung der Regierung darf auf anderen genehmigten Flächen gelandet werden.

§3 — Straßen- und Sonderfahrzeuge auf Flughafengeländen

  • Abs.1Das Flughafengelände zählt als innerorts. Gekennzeichnete Straßen und 50 km/h sind einzuhalten.
  • Abs.2Straßenfahrzeuge und Sonderfahrzeuge dürfen außerhalb gezeichneter Straßen nicht auf Flughafengeländen fahren.

§4 — Fahrzeug-Zulassungsverordnung

  • Abs.1Luftfahrzeuge dürfen im öffentlichen Luftraum nur zugelassen betrieben werden.
  • Abs.2Nach Erwerb ist innerhalb von 5 Tagen ein amtliches Kennzeichen zu beantragen.

§5 — Flugverbotszonen / Gesperrter Luftraum

  • Abs.1In rot gekennzeichneten Bereichen gilt ein Verbot für zivile Flugobjekte. Staatliche Luftfahrzeuge dürfen nur mit Anmeldung passieren.
06

Beamtendienstgesetz

Pflichten, Befugnisse und Verdachtsdefinitionen für Beamte.

Vorwort

Das Beamtendienstgesetz zeigt die Rechte und Pflichten eines jeden Beamten auf. Die Regelungen gelten ergänzend zu allen veröffentlichten Gesetzen der Regierung. Behörden können ergänzende Dienstvorschriften festlegen — Gesetze des Staates San Andreas haben im Konfliktfall Vorrang.

Definitionen

  • BeamterAlle Mitarbeiter staatlicher Behörden.
  • ExekutiveBeamte mit Vollzugsbefugnissen im Auftrag des Staates.
  • BehördenLSPD, FIB, U.S. Army, DPOS, LSMC, DMV, GOV und DoC.
  • AusweisAusweisdokument eines Beamten zur Identifikation.

Verdachtsdefinitionen

  • Anfangsv.Mindestens ein schlüssiger Punkt lässt eine Straftat vermuten.
  • Hinr. TVVerurteilung wäre nach Beweislage wahrscheinlich.
  • Dring. TVVerurteilung wäre nach Beweislage höchstwahrscheinlich.
  • AkutUnmittelbares Zielen mit Waffe, bewaffnete Flucht trotz Warnung oder Ankündigung von Waffengewalt.

§1 — Pflichten der Beamten

  • Abs.1Jeder Beamte ist angehalten, angespannte Situationen deeskalierend zu behandeln.
  • Abs.2Beamte sind verpflichtet, Straftaten zu melden, sobald sie davon Kenntnis haben.
  • Abs.3Ein Beamter muss auf Verlangen seinen Dienstausweis in einer Diensthandlung vorlegen.
  • Abs.4Mitarbeiter des LSMC haben die Pflicht, Notrufe schnellstmöglich anzufahren und Patienten zu behandeln.
  • Abs.5Für Rang 1 oder höher im exekutiven Staatsdienst ist Grundwehrdienst oder Zivildienst vorausgesetzt.
  • Abs.6Beamte müssen sich eigenständig über Gesetzesänderungen und neue Informationen informieren.

§2 — Befugnisse der Beamten

  • Abs.1Beamte können Platzverweise erteilen, um Gefahren zu vermeiden oder Ordnung wiederherzustellen.
  • Abs.2Beamte können Personen fesseln bei akuter Bedrohung, Fluchtwahrscheinlichkeit, Anfangsverdacht oder Widerstand.
  • Abs.3Beamte sind im Dienst bei Smartphone- und Funknutzung von entsprechenden StVO-Regeln ausgenommen.
  • Abs.4Gekennzeichnete Einsatzfahrzeuge sind von der StVO befreit, müssen aber Gefahren für die Öffentlichkeit vermeiden.
  • Abs.5Beamte dürfen Straßensperren errichten, um Unfälle oder Arbeiten abzusichern.
  • Abs.6Die Staatsanwaltschaft darf Strafakten im Sinne der Anklageerhebung bearbeiten.
  • Abs.7Beamte, welche auch Anwälte sind, dürfen keine Mandanten vertreten, die nach StGB angeklagt wurden.

§3 — Aufgaben der Exekutive

  • Abs.1Die Exekutive wendet Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ab.
  • Abs.2Die Exekutive bildet die erste Instanz der Gerichtsbarkeit und leistet Vollzugshilfe.
  • Abs.3Exekutivbeamte sind verpflichtet, Straftaten zu verfolgen und zu ahnden.

§4 — Allgemeine Befugnisse eines Exekutivbeamten

  • Abs.1Exekutivbeamte dürfen Personalien kontrollieren und Identität sowie Dokumente feststellen.
  • Abs.2Die Exekutive darf Kontrollstellen errichten und Personen sowie Fahrzeuge kontrollieren.
  • Abs.3Exekutivbeamte dürfen Dienstwaffen zum Eigen- und Fremdschutz offen tragen.
  • Abs.4Tödliche Schusswaffen dürfen zur Abwehr akuter Bedrohung eingesetzt werden.
  • Abs.5Weniger tödliche Waffen dürfen gegen akute Bedrohungen, Widerstand oder Flucht eingesetzt werden.
  • Abs.6FIB-Beamten ist Einsicht in interne Beschwerdefälle zu gewähren, wenn sie autorisiert sind.
  • Abs.7Das Department of Corrections hat Exekutivrechte beim Abtransport und der Bewachung von Straftätern.

§5 — Handeln auf Anordnung

Jeder Beamte hat gemäß Anordnungen seiner Vorgesetzten zu handeln, außer hierdurch wird geltendes Recht verletzt. Autorität muss seriös ausgeübt werden.